Information, Beratung und Vermittlung

Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Beratungsangebot mit dem Ziel, die Rechte von jungen Menschen und ihren Familien zu stärken und ihre Mitsprache an den verschiedenen Entscheidungsprozessen der Kinder- und Jugendhilfe zu fördern.

Das Wort „ombud“ kommt aus der schwedischen Sprache und heißt übersetzt so viel wie Repräsentantin oder Repräsentant für Bürgeranliegen. Eine Ombudsperson ist demnach jemand, die im Streit- und Konfliktfall zwischen Adressatinnen und Adressaten und Behörden vermittelt und gemeinsam mit den Betroffenen nach Lösungen sucht.

Übertragen auf die Kinder- und Jugendhilfe bedeutet das: Junge Menschen und ihre Familien können sich an eine Ombudsstelle wenden, wenn es im Umgang mit dem Jugendamt (z. B. im Rahmen der Hilfegewährung) oder mit einem Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe (z. B. im Rahmen der Hilfeerbringung) Probleme bzw. Konflikte gibt. Ombudsstellen arbeiten unabhängig, weisungsungebunden und parteilich für die jungen Menschen und deren Familien. In der Beratung nehmen Ombudsstellen in besonderer Weise die Rechtsansprüche von jungen Menschen und ihren Familien in den Blick.

Ombudschaft stärkt die Rechte von Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe

Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe findet auf Grundlage verschiedener Gesetze und Abkommen statt. Zu nennen sind hier vor allem die Rechte auf Beteiligung und Information von jungen Menschen und deren Eltern, wie sie im deutschen Sozialgesetzbuch zur Kinder- und Jugendhilfe (§§ 8, 10a SGB VIII) festgeschrieben sind: Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe müssen bei allen Verfahren, die sie betreffen, gehört und in ihrer Meinung berücksichtigt werden. Zu diesem Recht auf Beteiligung zählt auch das Recht auf Beschwerde – und hier kommt das Thema Ombudschaft ins Spiel.

Es braucht unabhängige Beratungs- und Beschwerdestellen, also Ombudsstellen, an die sich junge Menschen und ihre Familien im Konfliktfall wenden können. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom Juni 2021 ist die Einführung von Ombudsstellen im deutschen Sozialgesetzbuch zur Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich und normativ verankert (§ 9a SGB VIII).