Was ist Ombudschaft?
Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe ist ein unabhängiges Beratungsangebot, das sich an junge Menschen und ihre Familien richtet, die Konflikte mit einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben. Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe beraten in Konflikten und unterstützen bei der Konfliktlösung.
Ombudschaft stärkt dadurch die Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen und ihrer Familien.
Was heißt Ombudschaft?
Das Wort "Ombud" kommt aus dem Schwedischen und bedeutet so viel wie "Vertreterin" oder "Vertreter".
Eine Ombudsperson vermittelt bei Konflikten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden. Ziel ist es, gemeinsam Lösungen zu finden und darauf zu achten, dass Rechte gewahrt werden.
In der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet das: Ombudsstellen achten besonders darauf, dass die Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen berücksichtigt werden.
Was ist eine ombudschaftliche Beratung?
Ombudschaftliche Beratung soll die Rechte von jungen Menschen und ihren Familien im System der Kinder- und Jugendhilfe stärken. Ombudsstellen unterstützen dabei, die eigenen Rechte zu kennen, die eigene Meinung einzubringen und an Hilfeprozessen und Entscheidungen beteiligt zu werden.
Ombudsstellen helfen, wenn es Fragen, Probleme oder Konflikte mit dem Jugendamt oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe gibt. Sie beraten, unterstützen und begleiten junge Menschen und ihre Familien, ihre Anliegen zu klären und gemeinsam nach guten Lösungen zu suchen.
Wie arbeiten Ombudsstellen?
Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. Das bedeutet: Sie beraten unabhängig von den Entscheidungen des Jugendamts oder anderer Einrichtungen und vertreten im Sinne einer "fachlichen Parteilichkeit" die Interessen der Ratsuchenden.
Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch auch anonym.
Wie ist Ombudschaft gesetzlich verankert?
Ombudschaft stützt sich auf bestehende Beteiligungs- und Beschwerderechte. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Anhörung und Beteiligung aus der VN-Kinderrechtskonvention (Art. 12 VN-KRK) sowie die Beteiligungsrechte in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8 SGB VIII.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde Ombudschaft im Jahr 2021 im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 9a SGB VIII) verankert. Seitdem ist jedes Bundesland verpflichtet, ein unabhängiges ombudschaftliches Beratungsangebot sicherzustellen.
Die Landesombudsstelle Bayern ist organisatorisch beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt angesiedelt. Grundlage hierfür ist Art. 24 Abs. 2 AGSG. Die Beratung erfolgt unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden.
